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Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden, sind als Annäherungswerte zu verstehen. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Fahrzeug oder im Lieferumfang bleiben vorbehalten. Die Ver-kaufsfirma ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern. Zudem hat sich der Hersteller vorbehalten, die Fabrikation einzelner Fahrzeugtypen ohne vorgängige Mitteilung einzustellen. Im Falle nicht ausreichender Liefer- oder Produktions-kapazität ist die Verkaufsfirma überdies berechtigt, Bestellungen des Käufers nur teilweise und im gleichen Verhältnis wie die Bestellungen anderer Käufer auszuführen, ohne dass der Käufer von seiner Bestellung zurücktreten kann. Schadenersatzansprüche oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag aus den erwähnten Änderungen werden hiermit ausdrücklich wegbedungen.

Basis des vereinbarten Preises des gekauften Fahrzeuges ist der bei Vertragsabschluss gültige Katalogpreis (zuzüglich gesetzlich geschuldeter MWST). Treten Änderungen ein und liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 90 Tage, ist die Verkaufsfirma berechtigt, den Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Katalogpreis angestiegen oder gesunken ist. Im Falle einer Änderung des Katalogpreises, welche durch geänderte oder aufgehobene Preisnachlässe (z.B. zeitlich befristete Aktionen) mindestens kompensiert wird, gilt der ursprünglich vereinbarte Preis. Bei den Occasionsfahrzeugen gilt der vertraglich vereinbarte Preis.

Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises inklusive allfälliger Verzugszinsen, Spesen und weiteren Kosten verbleiben das Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentum der Verkaufsfirma. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Betrag bei der Verkaufsfirma tatsächlich eingetroffen ist. Der Käufer räumt hiermit der Verkaufsfirma das Recht ein und erteilt ihr die entsprechende Vollmacht, einen Eigentumsvorbehalt i.S. Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister jederzeit eintragen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug gegen Kasko, Feuer und Diebstahl auf seine Kosten versichern zu lassen, solange sich dieses nach Auslieferung noch im Eigentum der Verkaufsfirma befindet. Der Käufer tritt hiermit die Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen bis zur Höhe der Kaufpreis-Restschuld an die Verkaufsfirma ab. Die Gefahrenverantwortung geht mit der Lieferung des Fahrzeuges auf den Käufer über. Zahlt der Käufer nicht oder nicht vollständig, kann das Fahrzeug samt Zubehör ohne Rücksicht auf weitere Rechte zurückgefordert und ohne Rücksprache beim Käufer abgeholt werden. Die Einrede der Verrechnung, der Hinterlegung oder das Angebot zur Hinterlegung kann der Verkaufsfirma nicht entgegengehalten werden. Früher geleistete (Teil-)Zahlungen verbleiben bei der Verkaufsfirma.

Der Käufer erklärt, dass am allfällig eingetauschten Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen. Er versichert wahre Angaben betreffend Kilometerstand, Zustand, Mängel sowie allfällige Unfallschäden zu machen.

Die Verkaufsfirma gewährt Sachgewährleistung im Rahmen und Umfang der Fabrikgarantie. Falls die Fabrikgarantie in zeitlicher Hinsicht weniger als zwei Jahre betragen sollte, gilt gegenüber Konsumenten (Privatpersonen) gemäss Art. 210 Abs. 4 OR die gesetzliche zweijährige Gewährleistungsfrist; gegenüber den übrigen Käufern gilt sowohl der zeitliche als auch inhaltliche Umfang der Fabrikgarantie. Ergänzend zur Fabrikgarantie gelten die Bestimmungen eines allfälligen schweizspezifischen Garantiepakets des jeweiligen Importeurs.

Die nachfolgenden Bestimmungen sind nur anwendbar, sofern die vorstehend erwähnte Sachgewähr keine abweichenden Bestimmungen enthält.

  • a) Bei Sachmängeln steht dem Käufer vorerst nur ein Recht auf Beseitigung von Feh-lern (Nachbesserung) zu. Dieser Nachbesserungsanspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder die Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Die Gewährleistung für Fremdaufbauten, Bereifung und Fremdeinbauten beschränkt sich auf die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Erzeugerfirmen. Glasschäden sind von der Gewährleistung ausgenommen.
  • b) Bei Occasionsfahrzeugen dürfen auch Occasionsteile eingebaut werden, sofern diese in einwandfreiem und funktionstüchtigem Zustand sind.
  • c) Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören der Verkaufsfirma.
    d) Die Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht. Für neu eingebaute Teile gilt die Gewährleistung nur solange die Fabrikgarantie für das Fahrzeug dauert.
  • e) Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug der Verkaufsfirma auf deren Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben, andernfalls er den Gewährleistungsanspruch verliert. Die Verkaufsfirma ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
  • f) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet oder gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert, gewöhnlich abgenutzt, von fremder Seite umgebaut wird, wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt wurde oder - bei Umbauten - die Aufbauvorschriften nicht eingehalten wurden.
  • g) Die Verkaufsfirma haftet nicht für ungedeckte Folgekosten, verursacht durch De-fekte, welche eine Weiterreise mit dem Fahrzeug verhindern.

Die Verkaufsfirma ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, anstelle der Nachbesserung innert angemessener Frist ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern.
Ein Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei Rückabwicklung des Vertrages verpflichtet sich der Käufer, die Verkaufsfirma für die gefahrenen Kilometer gemäss Usanz des Importeurs zu entschädigen. Ein bereits entrichteter Kaufpreis ist von der Verkaufsfirma nicht zu verzinsen.
Alle weitergehenden Gewährleistungs- und Haftungsansprüche werden hiermit unter Vor-behalt zwingender Gesetzesvorschriften wegbedungen. Ersatzansprüche aus mittelbarem und/oder unmittelbarem Schaden sind ausgeschlossen.

Bei Veräusserung des Fahrzeuges geht der Anspruch auf Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, soweit abtretbar, auf den Erwerber über.
Für Occasionsfahrzeuge wird jede Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

Der Käufer ist verpflichtet, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die vertraglich vereinbarte Anzahlung zu leisten. Die Anzahlung ist von der Verkaufsfirma nicht zu verzinsen. Leistet der Käufer die vereinbarte Anzahlung nicht termingerecht, so hat die Verkaufsfirma dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von fünf Tagen anzusetzen. Nach unbenutztem Ab-lauf der Nachfrist ist die Verkaufsfirma berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat in diesem Fall eine Umtriebsentschädigung von 15% des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Katalogpreises resp. bei Occasionsfahrzeugen des vertraglich vereinbarten Preises zu bezahlen.

Die Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist von 30 Tagen geltend gemacht werden.

Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Verkaufsfirma verschuldet wurden, insbesondere Schäden infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks u.ä. Wird im Vertrag das Lieferdatum mit "ca." angegeben, so tritt die Fälligkeit erst 60 Tage nach dem Zirkadatum ein, und ab diesem Zeitpunkt kann der Käufer die Verkaufsfirma durch Mahnung in Verzug setzen.

Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, so hat die Verkaufsfirma schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen anzusetzen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Verkaufsfirma:

  • a) auf Erfüllung beharren und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen, oder
  • b) vom Vertrag zurücktreten und die geleistete Anzahlung, mind. aber 15% des Kauf-preises des Fahrzeuges als Konventionalstrafe fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist. Bei Vertragsrücktritt vor Anlieferung des Fahrzeuges gelten die gleichen Bedingungen.

Die gleichen Rechte stehen der Verkaufsfirma zu, wenn der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geraten ist und ihm die Verkaufsfirma erfolglos schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen angesetzt hat.

Der durch Verzug oder Stundung vom Käufer verursachte Schaden (insbesondere Verzugszins) wird durch die Verkaufsfirma nach ihrem Ermessen verrechnet. Macht die Verkaufsfirma von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, wird der Schadenersatz durch die Verkaufsfirma bestimmt.

Dem Käufer steht der Nachweis offen, der Schaden sei erheblich geringer gewesen; umgekehrt ist auch die Verkaufsfirma berechtigt, einen erheblich grösseren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich nach Empfang zu prüfen und der Verkaufsfirma allfällige Unvollständigkeiten der Lieferung oder allfällige Mängel sofort schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt das Fahrzeug als vollständig und mängelfrei. Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf der Garantiefrist.

Die Verkaufsfirma trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des Fahrzeuges in Verzug, und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf ihn über.

Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des allfälligen Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe.

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung und für Marketingbelange (Statistik, Prospekte- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potenziellen Kunden einzugehen) bearbeitet werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zu den vorgenannten Zwecken auch an Dritte weitergegeben werden, die ihren Sitz unter anderem im Ausland (z.B. Hersteller) haben.

Der Käufer kann dieses Einverständnis jederzeit widerrufen und die Weitergabe und weitere Bearbeitung ganz oder teilweise untersagen. Fehlendes Einverständnis zur Datenbearbeitung kann allerdings zur Folge haben, dass gewisse Dienstleistungen nicht mehr erbracht werden können (z.B. die direkte Information über Rückrufaktionen). Der Käufer hat das Recht, die zu seiner Person gespeicherten Daten einzusehen und ggf. deren Berechtigung zu verlangen.

Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Verkaufsfirma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder Geschäftsleitung dem Käufer nicht binnen 10 Werktagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird - unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften - eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen.

Sofern der Käufer einen Preisnachlass aufgrund einer Rabattvereinbarung mit dem Importeur erhalten hat und die Bedingungen für den Erhalt des Preisnachlasses nicht erfüllt sind, insbesondere, weil die Haltedauer gemäss Rabattvereinbarung nicht eingehalten worden ist, ist der Verkäufer berechtigt, den entsprechenden Preisnachlass im Namen der Mercedes-Benz Schweiz AG vom Käufer zurückzufordern.

Allfällige Flottennachlässe können nur gewährt werden, wenn bis zur Fahrzeugablieferung der Nachweis für deren Berechtigung mittels der erforderlichen Formalitäten erbracht worden ist.

Allfällige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Verkaufsfirma.

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz der Verkaufsfirma. Es ist der Verkaufsfirma freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Mercedes-Benz Automobil AG (nachfolgend „Garagenbetrieb“) für Reparatur- und Serviceleistungen Werkstattbesuch), für die Erstellung von Kostenvoranschlägen sowie für den Verkauf und den Einbau von Ersatzteilen und Zubehör.

1.1 Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Garagenbetrieb und dem Kunden für sämtliche Reparatur- und Serviceleistungen, für damit zusammenhängende Kostenvoranschläge sowie für den Verkauf und/oder den Einbau von Ersatzteilen und Zubehör.

1.2 Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist folglich immer eingeschlossen.

2.1 Die vorliegenden AGB bilden einen integrierenden Bestandteil aller Verträge zwischen dem Garagenbetrieb und dem Kunden, welche sich auf die Durchführung von Reparatur- bzw. Serviceleistungen sowie den Verkauf und/oder Einbau von Ersatzteilen und Zubehör beziehen.

2.2 Die jeweils aktuellste Version der AGB des Garagenbetriebes ist auf seiner Homepage aufgeschaltet und/oder liegt ebenso in gedruckter Form beim Empfang und/oder beim Kundendienstschalter des Garagenbetriebes zur Einsicht und Mitnahme auf.

2.3 Der Einbezug resp. die Geltung abweichender und/oder ergänzender AGB von seitens des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

3.1 Der Kunde handelt als Eigentümer oder im Auftrag dessen. Der Garagenbetrieb ist nicht in der Pflicht dies zu überprüfen. Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebes so präzise wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen und der abgesprochene Termin werden vom Kunden quittiert.

3.2 Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich kostenlos auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Sollten diesbezüglich Kosten anfallen, müssen diese im Kundenauftrag enthalten sein. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon geht der Garagenbetrieb davon aus und empfiehlt dem Kunden entsprechend, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der Garagenbetrieb folglich nicht einzustehen.

3.3 Der Garagenbetrieb ist ermächtigt, im Bedarfsfall Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen. Die Probefahrten können auch ausserhalb der Geschäftszeiten erfolgen.

3.4 Der Kunde muss den Garagenbetrieb auf bestehende Schäden hinweisen.

4.1 Wenn sich bei der Ausführung von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens des Garagenbetriebes erforderlich sind, welche dem Kunden nicht mitgeteilt wurden und welche kostenmässig 10% übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat dafür besorgt zu sein, dass dem Garagenbetrieb eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher er während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit der Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von zumindest 10 Minuten) nicht erreichen kann, darf der Garagenbetrieb von der Zustimmung des Kunden für Arbeiten ausgehen, die entweder für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind oder 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen.

4.2 Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag nicht erteilt werden.

4.3 Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche der Garagenbetrieb gemäss separater Preisliste verrechnet, soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise und Ansätze.

5.1 Wünscht der Kunde die Abholung und/oder die Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgt dies auf seine eigene Rechnung und Gefahr.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von drei Arbeitstagen ab Zugang oder Aushändigung der Fertigstellungsanzeige resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage.

5.3 Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Holt der Kunde das Fahrzeug innert der Abholfrist nicht ab, so gehen Gefahr und Kosten des Abstellens (insb. Diebstahl und Beschädigung durch Dritte) zulasten des Kunden. Nach Ablauf der Abholfrist ist der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Kosten des Kunden außerhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb nach erfolgter schriftlicher Mahnung dem Kunden unverzüglich eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.

6.1 In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind.

6.1 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens 8 Tage nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten darf der Garagenbetrieb von der Genehmigung derselben durch den Kunden ausgehen.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtzahlung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem Garagenbetrieb zu begleichen.

7.1 Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via Kartenzahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach Übersendung der betreffenden Rechnung.

7.2 Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

7.3 Der Kunde ist mit seiner Zahlung nach Verfall des Zahlungsziels von 20 Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung in Verzug. Der Verzugszins ist 5%/Jahr. Der Garagenbetrieb ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.

7.4 Der Garagenbetrieb ist dazu berechtigt, das Inkasso einer fälligen Forderung einem Dritten zu übertragen. Die Kosten dieser Drittleistung gehen zu Lasten des Kunden.

8.1 Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Der Garagenbetrieb hat das Recht, entsprechende Einträge in das Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

8.2 Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung von Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc., das vom Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und Androhung der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu veräussern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden ausgehändigt.

9.1 Der Kunde hat das Fahrzeug nach der Übernahme umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Mängel hat der Kunde beim ausführenden Garagenbetrieb spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten des Garagenbetriebes als genehmigt und damit jegliche Mängelrechte als verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

9.2 Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.

9.3 Ansprüche des Kunden wegen einer mangelhaften Reparatur- bzw. Serviceleistung verjähren in 2 Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges.

9.4 Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen des Garagenbetriebes zurückzuführen ist, hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf kostenlose Nachbesserung. Die gesetzlichen Mängelrechte werden wegbedungen. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum des Garagenbetriebes. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der Garagenbetrieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten.

10.1 Der Kunde hat Ersatzteile und Zubehör bei der Lieferung umgehend zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen schriftlich zu rügen. Beanstandete Teile müssen originalverpackt zurückgegeben werden. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 7 Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, sind alle Mängelrechte verwirkt. Gewährleistungsansprüche für Ersatzteile und Zubehör verjähren in 2 Jahren ab der Lieferung.

10.2 Soweit die Ersatzteile und das Zubehör über eine laufende Herstellergarantie verfügen, gilt ausschliesslich diese und die gesetzliche Gewährleistung wird in gesetzlich zulässigem Umfang ausgeschlossen. Tritt innerhalb der Garantiefrist ein fristgerecht gerügter Mangel auf, so hat der Kunde Anspruch auf den kostenlosen Austausch der Ware (inklusive Arbeit). Ist der kostenlose Umtausch der Ware nicht möglich, so hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung des Netto-Kaufpreises gegen Rückgabe der mangelhaften Ware.

10.3 Die Haftung des Garagenbetriebes für indirekte Schäden oder Folgeschäden, insbesondere Schäden an anderen Fahrzeugteilen, entgangenem Gewinn, Produktionsausfall, Haftungsschäden, Rechtsverfolgungsschäden etc. wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

11.1 Der Garagenbetrieb haftet nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenszufügung, die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – in gesetzlich zulässigem Umfang - ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Garagenbetriebes für die von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Garagenbetriebes resp. der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden.

11.2 Eine etwaige Haftung des Garagenbetriebes bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer besonders vereinbarten Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz bleibt vorbehalten.

11.3 Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetriebes in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Der Kunde hat demnach dafür besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.

11.4 Soweit das dem Garagenbetrieb überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es dem Garagenbetrieb zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen. Soweit der Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Verlangen des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin. Diesem ist aufgrund des Hinweises des Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll.

11.5 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass keine Arbeiten zur Leistungssteigerung oder ähnliches ausgeführt werden. Auch nicht auf gesonderten Wunsch. Sollte das Fahrzeug über solche Einrichtungen verfügen, ist der Kunde in der Pflicht, den Garagenbetrieb zu informieren. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung für Schäden und Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die ausgeführten Tuningarbeiten zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen.

Überlässt der Kunde dem Garagenbetrieb Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien mit der Anweisung, diese im Rahmen von Service- bzw. Reparaturarbeiten zu verwenden, so erfolgt selbiges ausschliesslich auf Risiko und Gefahr des Kunden. Jede Haftung und Gewährleistungspflicht des Garagenbetriebes für allfällige Mängel an diesen Ersatzteilen bzw. Verbrauchsmaterialien und/oder die Haftung für Folgeschäden werden in gesetzlich zulässigem Umfang ausgeschlossen.

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per Email) durch den Garagenbetrieb, durch die Importeurin des Fahrzeuges und/oder autorisierter Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten durch den Garagenbetrieb entsprechend an die Importeurin und/oder autorisierter Partner/Dienstleister weitergeleitet werden. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren gesetzliche Datenschutzbestimmungen verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von elektronischer Werbung bzw. Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit etc. nicht einverstanden sein, hat er dem Garagenbetrieb eine entsprechende schriftliche Erklärung zu übermitteln.

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung.

Auf Wunsch der Vertragsparteien kann der Streit vor der gerichtlichen Auseinandersetzung seitens der Schlichtungsstelle des AGVS und TCS geschlichtet und hierbei eine aussergerichtliche Lösung gesucht werden.

Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz des Garagenbetriebes, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohnsitz im Ausland hat. Dem Garagenbetrieb steht es offen, den Kunden auch an seinem Sitz / Wohnsitz zu belangen.

Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.

Allgemeine Geschäftsbestimmungen (AGB)

Mercedes-Benz Automobil AG